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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/20/0010 E 24. Februar 2005 RS 4Stammrechtssatz
Sache des Berufungsverfahrens war, ob die Erstbehörde zu Recht eine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache vorgenommen hat. Da dies zu verneinen ist, hätte der unabhängige Bundesasylsenat (ersatzlos) die erstinstanzlichen Bescheide und Zurückverweisungen zur neuerlichen Entscheidung (unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund) beheben müssen, zumal eine erstmals von der Berufungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des § 5 AsylG 1997 nach den Kriterien des Dubliner Übereinkommens vorgenommene Zuständigkeitsprüfung und eine Erledigung nach dieser Bestimmung (Antragszurückweisung, Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Staates, Ausweisung dorthin) die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten hätte (vgl. in diesem Sinn zu § 4 AsylG 1997 Punkt 1.3. im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004200191.X02Im RIS seit
11.06.2007