RS Vwgh 2007/3/29 2005/16/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §936;
ABGB §983;
GebG 1957 §33 TP19;
GebG 1957 §33 TP8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0129 E 10. Juni 1991 VwSlg 6606 F/1991 RS 4

Stammrechtssatz

Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluß erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen Abschluß eines Vertrages gerichtet ist (Hinweis OGH 7.6.1978, 3 Ob 542/77, SZ 51/81; OGH 17.6.1980, 4 Ob 504/80, JBl 1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf Abschluß eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages (Darlehensvertrages; Hinweis E 21.5.1981, 81/15/0005 - 0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X10

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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