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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0100 E 21. Oktober 1993 RS 4(Hier nur erster, zweiter und dritter Satz.)Stammrechtssatz
Ein berufsmäßiger Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend oder hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160258.X01Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013