RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §40 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Erklärung iSd § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung und der (eingeschränkten) Unwiderrufbarkeit nach sich zu ziehen - mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine vor oder gegenüber der Behörde abgegebene und auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070024.X07

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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