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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §198;Rechtssatz
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Ist dem Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen ergangener Abgabenbescheid vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 193 LAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Wird neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine Berufung gegen den Abgabenbescheid erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Heranziehung zur Haftung für Abgabenrückstände der Gesellschaft setzt somit keinen rechtskräftigen Abgabenbescheid voraus (vgl. die zu den gleich lautenden Bestimmungen der BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0127, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0242).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150015.X01Im RIS seit
08.05.2007