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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 111 Abs 4 WRG 1959 basiert ua auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme und setzt voraus, dass vom Grundeigentümer keine Einwendungen erhoben wurden. (Hier: Die der Antragstellerin (mitbeteiligten Partei) in der mündlichen Verhandlung aufgetragene Beibringung der Zustimmungserklärung des Bf erfolgte im gesamten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht. Die zum "unabdingbaren Erfordernis" gemachte und nach dem Gesetz auch notwendige Zustimmung des Bf zur Grundinanspruchnahme wurde weder ausdrücklich noch schlüssig erteilt. Damit konnte aber bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht vom Einverständnis des Bf zu dem Vorhaben ausgegangen werden.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070082.X03Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009