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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen einer wenn auch bloß manipulativen Tätigkeit (hier: des Kuvertierens) vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle des Vorganges oder der Kanzleiangestellten erfolgte, kann von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Der Parteienvertreter hat nämlich durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Fehlt schon ein entsprechendes Vorbringen - etwa dahin, dass jeder abzusendende Schriftsatz gesondert zu kuvertieren war, was das organisatorische Risiko einer Falschkuvertierung deutlich eingeschränkt hätte - liegt jedenfalls kein minderer Grad des Versehens vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160258.X03Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013