Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100;Rechtssatz
Als "vorübergehende Eingriffe" im Sinn des § 56 WRG 1959 sind nur Maßnahmen anzusehen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen. Zur Entscheidung ist, wenn erkennbar ein Zusammenhang zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben gegeben ist, die nach den §§ 98 ff legcit dafür zuständige Behörde, ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X08Im RIS seit
10.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017