RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §100;
WRG 1959 §56;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99;

Rechtssatz

Als "vorübergehende Eingriffe" im Sinn des § 56 WRG 1959 sind nur Maßnahmen anzusehen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen. Zur Entscheidung ist, wenn erkennbar ein Zusammenhang zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben gegeben ist, die nach den §§ 98 ff legcit dafür zuständige Behörde, ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X08

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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