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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Antrag auf Befreiung von einer Verpflichtung (hier: gemäß § 93 Abs 1 StVO 1960), die gar nicht besteht (hier: über 3m hinausgehenden Bereich), "abgewiesen" statt "zurückgeweisen", wurden die Antragsteller durch die "Abweisung" ihres Antrages - da dadurch ihre Rechtsposition nicht verschlechtert wurde - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 20. April 1989, 89/18/0009).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020075.X02Im RIS seit
10.05.2007Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011