RS Vwgh 2007/3/30 2005/02/0333

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GVG Tir 1996 §23;
GVG Tir 1996 §25a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass § 25a Abs. 4 Tir GVG 1996 nach seinem (bloßen) Wortlaut die Versagung einer der dort angeführten Bestätigungen mittels "Bescheid" nur für den Fall vorsieht, wenn die nach § 23 erforderlichen Unterlagen trotz eines entsprechenden Auftrages nicht vorgelegt werden. Allerdings gebietet es das Erfordernis eines rechtsstaatlichen Verfahrens, aus der Bestimmung des § 25a Abs. 4 Tir GVG 1996 abzuleiten, dass die Versagung einer solchen vom Antragsteller ausdrücklich begehrten "Bestätigung" auch dann mittels Bescheid zu erfolgen hat, wenn nach Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht vorliegen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005020333.X01

Im RIS seit

01.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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