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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass § 25a Abs. 4 Tir GVG 1996 nach seinem (bloßen) Wortlaut die Versagung einer der dort angeführten Bestätigungen mittels "Bescheid" nur für den Fall vorsieht, wenn die nach § 23 erforderlichen Unterlagen trotz eines entsprechenden Auftrages nicht vorgelegt werden. Allerdings gebietet es das Erfordernis eines rechtsstaatlichen Verfahrens, aus der Bestimmung des § 25a Abs. 4 Tir GVG 1996 abzuleiten, dass die Versagung einer solchen vom Antragsteller ausdrücklich begehrten "Bestätigung" auch dann mittels Bescheid zu erfolgen hat, wenn nach Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht vorliegen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005020333.X01Im RIS seit
01.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011