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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Die aktuellen Verkehrsverhältnisse lassen es als erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich und in Ansehung von so genannten "Normalbussen"(mit einer Länge von ca 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengen Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen (Hinweis E 22. Februar 2002, 99/02/0317), zumal es nicht nur um die Hinderung des Busses selbst, sondern darüber hinaus um die Beeinträchtigung des Fließverkehrs geht (Hinweis E 25. März 1994, 93/02/0329).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020269.X01Im RIS seit
01.05.2007