RS Vwgh 2007/3/30 2007/02/0062

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0105 E 5. November 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Es macht sich nicht nur derjenige einer Übertretung dieser Bestimmung schuldig, der sich vor der Inbetriebnahme des Kfz von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kfz in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020062.X01

Im RIS seit

01.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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