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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0105 E 5. November 1997 RS 3Stammrechtssatz
Es macht sich nicht nur derjenige einer Übertretung dieser Bestimmung schuldig, der sich vor der Inbetriebnahme des Kfz von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kfz in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020062.X01Im RIS seit
01.05.2007