Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbeitsmittelV 2000 §2 Abs8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/02/0293 E 30. März 2007Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein "Elektro-Deichselhubwagen", dessen Beschaffenheit schon auf Grund der vom Besch im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschreibung des Herstellers (inklusive technischem Datenblatt) feststeht, ein "selbstfahrendes Arbeitsmittel" iSd § 2 Abs. 8 AM-VO ist, dessen Verwendung "mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen" gemäß § 5 Abs. 1 AM-VO verbunden ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Denn es ist zu beurteilen, ob die sachverhaltsmäßig unbestrittenermaßen feststehende Beschaffenheit dieses "Elektro-Deichselhubwagens" die Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmungen erfüllt. Schon deshalb hatte die belBeh weder weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen noch einen Sachverständigen beizuziehen. Denn einem Sachverständigen ist es verwehrt, Rechtsfragen zu lösen (Hinweis E 14. Juni 2005, 2004/02/0347).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020292.X01Im RIS seit
08.05.2007