RS Vwgh 2007/3/30 2006/02/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §2 Abs8;
ArbeitsmittelV 2000 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/02/0293 E 30. März 2007

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein "Elektro-Deichselhubwagen", dessen Beschaffenheit schon auf Grund der vom Besch im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschreibung des Herstellers (inklusive technischem Datenblatt) feststeht, ein "selbstfahrendes Arbeitsmittel" iSd § 2 Abs. 8 AM-VO ist, dessen Verwendung "mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen" gemäß § 5 Abs. 1 AM-VO verbunden ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Denn es ist zu beurteilen, ob die sachverhaltsmäßig unbestrittenermaßen feststehende Beschaffenheit dieses "Elektro-Deichselhubwagens" die Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmungen erfüllt. Schon deshalb hatte die belBeh weder weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen noch einen Sachverständigen beizuziehen. Denn einem Sachverständigen ist es verwehrt, Rechtsfragen zu lösen (Hinweis E 14. Juni 2005, 2004/02/0347).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020292.X01

Im RIS seit

08.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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