RS Vwgh 2007/3/30 2007/02/0062

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Ob gegen "andere Begleitpersonen wegen desselben Sachverhaltes" das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde ist selbst zutreffendenfalls rechtlich unerheblich, weil aus einer solchen Tatsache nicht auf die Straflosigkeit des Besch geschlossen werden könnte (Hinweis E 13. Jänner 1988, 87/03/0054), zumal davon kein subjektives Recht des Besch abzuleiten wäre.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020062.X04

Im RIS seit

01.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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