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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Ob gegen "andere Begleitpersonen wegen desselben Sachverhaltes" das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde ist selbst zutreffendenfalls rechtlich unerheblich, weil aus einer solchen Tatsache nicht auf die Straflosigkeit des Besch geschlossen werden könnte (Hinweis E 13. Jänner 1988, 87/03/0054), zumal davon kein subjektives Recht des Besch abzuleiten wäre.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020062.X04Im RIS seit
01.05.2007