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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ApG 1907 §10;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren wurde ebenso abgewiesen wie der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung über das von ihm eingebrachte Ansuchen zur Errichtung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke zu unterbrechen. Der vom Beschwerdeführer behauptete "unverhältnismäßige Nachteil" besteht nach der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darin, dass der Mitbeteiligte die ihm rechtskräftig erteilte Konzession unverzüglich ausüben und daher Kunden mit Arzneimitteln versorgen könnte, die nach Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten, aber noch nicht erteilten Konzession vom Beschwerdeführer zu versorgen wären. Da der Beschwerdeführer aber nicht Inhaber einer Apotheke ist, die durch die neue Apotheke des Mitbeteiligten in ihrer Existenz gefährdet werden könnte, sondern lediglich einen Konzessionsantrag gestellt hat, ist der behauptete Nachteil schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Eine Arzneimittelversorgung von Kunden durch den Beschwerdeführer, die abgeworben werden könnten, kommt derzeit nicht in Betracht. Ob durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers als "Mitbewerbers" verletzt wurden, ist im Beschwerdeverfahren und nicht im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen; Erwägungen über die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind im Provisorialverfahren nicht anzustellen.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Apothekenwesen Entscheidung über den Anspruch Gesundheitswesen Apotheken Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100011.A01Im RIS seit
15.06.2007