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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lite;Rechtssatz
Die Festlegung einer Haltestelle und damit eines Haltestellenbereiches bedarf keiner Verordnung der Straßenpolizeibehörde; für die rechtliche Existenz einer Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels kommt es nicht darauf an, welcher Rechtsakt ihrer Errichtung zu Grunde liegt (vielmehr ergibt sich aus § 96 Abs. 5 StVO 1960, dass nur die Verlegung einer Haltestelle, die von der Konzessionsbehörde festgesetzt worden ist, von den Straßenverkehrsbehörden verfügt werden kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020269.X02Im RIS seit
01.05.2007