RS Vwgh 2007/3/30 2006/02/0269

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §96 Abs5;

Rechtssatz

Die Festlegung einer Haltestelle und damit eines Haltestellenbereiches bedarf keiner Verordnung der Straßenpolizeibehörde; für die rechtliche Existenz einer Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels kommt es nicht darauf an, welcher Rechtsakt ihrer Errichtung zu Grunde liegt (vielmehr ergibt sich aus § 96 Abs. 5 StVO 1960, dass nur die Verlegung einer Haltestelle, die von der Konzessionsbehörde festgesetzt worden ist, von den Straßenverkehrsbehörden verfügt werden kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020269.X02

Im RIS seit

01.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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