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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Eine Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 besteht nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft; weist der Gehsteig im Anschluss an eine Liegenschaft eine größere Breite als drei Meter auf, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles nicht, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einschränkung iSd § 93 Abs. 4 lit. b bedarf, sondern diese bereits von Gesetzes wegen gilt (Hinweis E 3. Oktober 1985, 85/02/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020075.X01Im RIS seit
10.05.2007Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011