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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/07/0011Rechtssatz
Nichtstattgebung - Minderheitenbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss einer Agrargemeinschaft betreffend Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages mit den D-Bergbahnen - Der Bf ist Mitglied der Agrargemeinschaft. Anlässlich einer von der Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft initiierten Vollversammlung wurde der mehrheitliche Beschluss gefasst, den von der Vollversammlung einstimmig beschlossenen Vertrag abzuändern. Dagegen wandte sich der Bf als damaliger Obmann der Agrargemeinschaft und erhob als überstimmtes Mitglied Minderheitsbeschwerde gegen diesen Vollversammlungsbeschluss. Mit dem (hier zweitangefochtenen) Bescheid wurde diese Minderheitenbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Hinweis im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf möglicherweise (in der Zukunft) ergehende Baubewilligungen und die mit der Umsetzung dieser Bewilligung einhergehende Erschwernis der widmungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft erscheint viel zu unbestimmt, um einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides konkret für den Bf einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Abgesehen davon lässt das Vorbringen des Bf den Aspekt der Entschädigung für die von ihm genannten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der agrargemeinschaftlichen Flächen gänzlich außer Betracht. Allfällige, nach Ansicht des Bf für die Agrargemeinschaft mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehende Nachteile vermögen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen, kommt es doch nur auf unverhältnismäßige Nachteile an, die dem Bf selbst im Fall des Vollzuges des angefochtenen Bescheides drohen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070010.A01Im RIS seit
15.06.2007