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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2005, Zl BMVIT-220.164/0003-II/Sch2/2005, durch das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0131 - gemäß § 24 Abs 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass "für das der Behörde mit Schreiben vom 30.1.2007 vorgelegte geänderte Vorhaben des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn auf der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/M, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 der B AG " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die Befürchtung, dass in Zukunft "für den Neubau der Tauernbahn beliebig und ohne sachliche Abgrenzung die Strecke in weitere Teilstücke aufgeteilt werden könnte", kann nicht als aus dem Vollzug des konkreten angefochtenen Bescheides resultierender Nachteil angesehen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030011.A03Im RIS seit
16.07.2007