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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen, ob der gegenüber dem Fremden nach § 53 FrG angeordnete Aufenthalt in der Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat eine Freiheitsentziehung darstellt. [Nach der an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) anknüpfenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang bei Beantwortung der Frage, ob jemandem (im Sinn des Art. 5 Abs. 1 EMRK) die Freiheit entzogen worden ist, von der konkreten Situation auszugehen, wobei Momente wie die Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme zu berücksichtigen seien. Zu den maßgeblichen Fakten zähle darüber hinaus auch, ob der Betroffene im ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich im Grunde jederzeit die Möglichkeit habe, diesen Ort zum Zweck des Abfluges zu verlassen, und ob er die Möglichkeit habe, seine Ausreise selbst zu organisieren (VfSlg. 15.465/1999, 16.081/2001 und 16.354/2001). In seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 2000/02/0299, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht an.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010725.X01Im RIS seit
13.06.2007