RS Vwgh 2007/4/16 AW 2007/07/0003

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Die Beschwerdeführerin (Wassergenossenschaft) führt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, die Beseitigung des Hauptsammelschachtes auf Gst. Nr. 490/2 sowie des gemeinsam errichteten Quellsammelschachtes für die Quellen I und II auf Gst. Nr. 486 (in natura Gst. Nr. 472) sowie die Wiederherstellung der Quellfassungen I und II laut Skizzen des Wasserbuchs der BH würde nicht nur die Wasserversorgung der Liegenschaften der Mitglieder der Beschwerdeführerin "für unabschätzbare Zeit" in Frage stellen bzw. möglicherweise auch zukünftig gänzlich vereiteln, sondern auch eine unbillige wirtschaftliche Belastung der Beschwerdeführerin und ihrer Mitglieder darstellen. Die Beschwerdeführerin habe die von der belangten Behörde als zu beseitigenden bzw. wieder herzustellenden (im Sinne von Rückbauung) Neuerungen an ihrer Wasserversorgungsanlage bereits per Antrag an die BH einer wasserrechtlichen Bewilligung zugeführt, sodass eine Beseitigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr notwendig sein werde. Unbeschadet der von der belangten Behörde und von den mitbeteiligten Parteien aufgezeigten Möglichkeit des Anschlusses der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde legt die Beschwerdeführerin durchaus plausibel dar, dass die ihr aufgetragenen Maßnahmen zunächst (allenfalls sogar irreversibel) zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung in der Wasserversorgungsanlage führen würden. Dies wird auch von den mitbeteiligten Parteien in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen bestätigt. Darüber hinaus würde bei Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen eine nicht unerhebliche Kostenbelastung auf die Beschwerdeführerin zukommen. Bereits damit wird ein unverhältnismäßiger Nachteil dargetan, der mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführerin verbunden wäre, zumal die mitbeteiligten Parteien in ihrer Stellungnahme - abgesehen von der bereits erfolgten Inanspruchnahme ihrer Grundstücke - keine Aspekte aufzeigen, die eine sofortige Beseitigung der an der Wasserversorgungsanlage gesetzten Maßnahmen gebotenen erscheinen lassen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070003.A01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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