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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §16 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat mit ihrer Auffassung die Rechtslage verkannt, dass für vor der Hauptverhandlung erbrachte Leistungen auch dann keine Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO zustehe, wenn außergewöhnliche - im Rahmen eines "überlangen" Verfahrens oder durch überdurchschnittlich aufwändigen Verteidigeraufwand erforderliche - Leistungen erbracht wurden. Sie hätte vielmehr beurteilen müssen, ob der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall einen solchen Aufwand zu tätigen hatte und ob dieser gegebenenfalls durch die von der belangten Behörde zuerkannten Zuschläge bereits abgegolten war oder ob dem Rechtsanwalt im Sinne der "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung (§ 47 Abs. 3 Z. 3 RAO) und in Verweisung auf die allgemeine Übung noch ein zusätzliches Entgelt zuzusprechen war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X06Im RIS seit
23.05.2007