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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kann das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 23 Abs. 1 Vlbg RPG nicht vorweg verneint werden. Zwar sind im Betriebsgebiet Kategorie II auch die meisten Anlagen zulässig, die auch im Betriebsgebiet Kategorie I errichtet werden dürften. Allerdings vermag das daran nichts zu ändern, dass das Betriebsgebiet Kategorie II VORNEHMLICH solchen Anlagen dient, die im Betriebsgebiet Kategorie I nicht errichtet werden dürfen. Es ist daher nicht dazu bestimmt, ausschließlich oder auch fast ausschließlich für Betriebe der Kategorie I genutzt zu werden. Zwar entspricht es auch einem Raumordnungsziel (§ 2 Abs. 3 lit. b Vlbg RPG), verschiedene Möglichkeiten der Raumnutzung möglichst lang offen zu halten. Ergibt sich aber, dass angesichts einer langjährigen Entwicklung bei den fraglichen Flächen kein Bedarf mehr nach einer Nutzung der Kategorie II im eigentlichen Sinn, vielmehr nur nach einer solchen der Kategorie I besteht (zumal im Übrigen für einen allfälligen Bedarf ohnedies weitere Flächen der Kategorie II gegeben seien), kann dies einen wichtigen Grund im Sinne des § 23 Abs. 1 Vlbg RPG darstellen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060073.X02Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011