RS Vwgh 2007/4/17 2003/06/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0077 E 19. September 2006 RS 3 (Hier lautet die Passage ab dem zweiten Satz: Der Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides enthält keinen Anhaltspunkt, dass neben der Erteilung der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilt werden sollte. Auch die Begründung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Baubehörde mit der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilen wollte. Auch dem E vom 5. März 1987, Zl. 86/06/0262, kann nichts Anderes entnommen werden. Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr [in welcher Form auch immer] Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugeben, dass (nach dem Konzept des Stmk BauG) durch eine Benützungsbewilligung ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und aus einer Benützungsbewilligung auch kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann (vgl. u.a. die E vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0029, vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0302, und vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0196; siehe auch die in Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht, S. 387 ff, zu § 38 leg. cit. angeführte weitere hg. Judikatur). [Hier: Der Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides enthält keinen Anhaltspunkt, dass neben der Erteilung der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung für den wesentlich geändert errichteten Aussichtsturm erteilt werden sollte (vgl. das E vom 26. September 2002, Zl. 2000/06/0038). Dem Spruch über die Erteilung der Benützungsbewilligung kann im vorliegenden Fall eine solche (derartigen Bescheiden grundsätzlich nicht zukommende) Wirkung nicht unterlegt werden (vgl. das genannte E vom 30. Juni 1994). Auch die Begründung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Baubehörde mit der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilen wollte, wobei selbst eine andere Begründung zu keinem anderen Ergebnis führen konnte, weil die Begründung eines Bescheides einen fehlenden Abspruch nicht zu ersetzen vermag (vgl. das genannte E vom 30. Juni 1994, und auch das E vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0233, dem letzteren lag ein Benützungsbewilligungsbescheid zu Grunde, der auch einen Abspruch über die Erteilung einer Baubewilligung enthielt). Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr (in welcher Form auch immer) Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.]

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060204.X03

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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