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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht nur ein ärztlicher Beleg geeignet, als Grundlage einer Zulassung des Verfahrens durch die Asylbehörde zu dienen. Allerdings muss sich dem Bescheid der Asylbehörde nachvollziehbar entnehmen lassen, auf welcher Grundlage sie zur Feststellung gelangte, es lägen medizinisch belegbare Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, der Asylwerber könnte durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein. Dabei wird auch auf die fachliche Qualifikation der Person Bedacht zu nehmen sein, die einen Beleg über die maßgebliche Frage ausgestellt hat. Aufgrund dieses Erfordernisses kann auch nicht von einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (zu diesem vgl. etwa Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3 (2006) 105 f.) gesprochen werden, da der Ausnahmecharakter des in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung statuierten und einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumenden Selbsteintrittsrechts (s. dazu etwa Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum deutschen Asylverfahrensgesetz, Ergänzungslieferung August 2003, Rz 207 zu § 29) durch die vorgenommene Auslegung nicht in Frage gestellt wird.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190442.X02Im RIS seit
24.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009