§ 24b Abs. 1 AsylG schreibt eine Begutachtung des Asylwerbers im Zulassungsverfahren nicht vor, sondern sieht lediglich vor, dass sein Asylverfahren zuzulassen ist, wenn "medizinisch belegbare Tatsachen" die Annahme rechtfertigen, er "könnte" Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein. Daraus folgt, dass zum Zweck der Zulassung des Verfahrens die (durch die fluchtauslösenden Ereignisse bedingte) Traumatisierung nicht feststehen, sondern eine solche nur möglich sein muss. Eine Klärung, ob der Asylwerber tatsächlich traumatisiert ist, hat daher unter dem Blickwinkel des § 24b Abs. 1 AsylG nicht stattzufinden. Allerdings reicht - wie der Gesetzeswortlaut erkennen lässt - die bloße Behauptung einer Traumatisierung durch den Asylwerber nicht aus, sondern es bedarf für die Zulassung des Verfahrens der Feststellung von Tatsachen, die für eine Traumatisierung des Asylwerbers sprechen könnten, und die sich medizinisch belegen lassen.