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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, macht das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn wie im Beschwerdefall das Arbeitszimmer lediglich zur Aufbewahrung von Unterlagen und Erledigung von "Verwaltungsagenden" im Zusammenhang mit einer außerhalb der Wohnung gelegenen physiotherapeutischen Praxis Verwendung findet. (vgl. zur Tätigkeit eines Versicherungsvertreters das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99/14/0283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130025.X05Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013