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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2003/13/0166, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052). Auf die formale Meldung als Standort einer Gewerbeausübung kommt es demnach nicht entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130025.X03Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013