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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0019 E 2. August 2000 RS 5Stammrechtssatz
Nach stRsp sind Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (Hinweis E 20.3.2000, 96/15/0120). Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die miteinander eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130025.X01Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013