TE Vfgh Beschluss 2006/9/25 G154/06

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

VerbotsG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen das Verbotsgesetz gerichteten Eingabe mangels Zulässigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem selbst verfassten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag vom 25. Juli 2006 begehrt der Einschreiter (erneut) die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verbotsgesetzes 1947, insbesondere dessen §§3 ff, und stellt unter einem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Schon vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Überprüfung des Verbotsgesetzes 1947 (als Bundesverfassungsgesetz) auf seine Verfassungsmäßigkeit (zB - jeweils Anträge des Einschreiters betreffend - VfGH 24.2.1997, G28/97, VfSlg. 15.334/1998 und VfSlg. 17.239/2004) erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.

Da der Einschreiter die Zurückweisung seines Individualantrages zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G154.2006

Dokumentnummer

JFT_09939075_06G00154_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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