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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 3 Tir ROG 1997 - Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in dem mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Mai 1987 bewilligten Wohn- und Geschäftshaus. Der Beschwerdeführer meldete diese Wohnung gemäß den Bestimmungen des Tir ROG 1994 mit einem am 21. Jänner 1994 bei der Stadtgemeinde eingelangten Schriftsatz als Freizeitwohnsitz an. Der Bürgermeister verneinte mit Bescheid vom 4. April 2003 die Zulässigkeit der Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 und 3 Tir ROG 1997. Der Stadtrat gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 3. November 2004 Folge und stellte die Zulässigkeit der weiteren Verwendung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz fest. Die belangte Behörde hob mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid des Stadtrates auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Zweitmitbeteiligten auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat. Der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid keinem Vollzug zugänglich sei, kann nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus ihm, dass ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht mehr zulässig ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Vollzug Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060008.A01Im RIS seit
16.07.2007