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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, kommt es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130120.X03Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009