RS Vwgh 2007/4/18 2006/13/0120

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs5;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, kommt es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130120.X03

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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