Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs5;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt. Anderes ist auch nicht dem Erkenntnis vom 18. März 1997, 96/14/0006, zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130120.X02Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009