RS Vwgh 2007/4/19 2004/09/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Dass ein "neu entstandenes" Beweismittel wie die spätere Erklärung eines im Verfahren vernommenen Zeugen ganz allgemein ungeeignet sei, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, ist nach dieser Bestimmung nicht so eindeutig, wie die belangte Behörde anzunehmen scheint, zumal dies schon der Gesetzeswortlaut vor allem für den Fall nicht ausschließt, wenn dabei bisher unbekannt gebliebene Tatsachen hervorkommen. Die belangte Behörde stützt sich für ihre Ansicht - abgesehen von Entscheidungen, in denen nur zusammenfassend von "Tatsachen und Beweismitteln" insgesamt die Rede ist - auf hg. Erkenntnisse, die den Entstehungszeitpunkt von Urkunden (Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/19/0139) und eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens abgelegte gerichtliche Zeugenaussage (Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 84/03/0084) betreffen. Diesen und weiteren derartigen Erkenntnissen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 178 und 179 zu § 69 AVG) steht jedoch hg. Judikatur gegenüber, der zufolge es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf ankommt, ob sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004090159.X01

Im RIS seit

11.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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