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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dass ein "neu entstandenes" Beweismittel wie die spätere Erklärung eines im Verfahren vernommenen Zeugen ganz allgemein ungeeignet sei, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, ist nach dieser Bestimmung nicht so eindeutig, wie die belangte Behörde anzunehmen scheint, zumal dies schon der Gesetzeswortlaut vor allem für den Fall nicht ausschließt, wenn dabei bisher unbekannt gebliebene Tatsachen hervorkommen. Die belangte Behörde stützt sich für ihre Ansicht - abgesehen von Entscheidungen, in denen nur zusammenfassend von "Tatsachen und Beweismitteln" insgesamt die Rede ist - auf hg. Erkenntnisse, die den Entstehungszeitpunkt von Urkunden (Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/19/0139) und eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens abgelegte gerichtliche Zeugenaussage (Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 84/03/0084) betreffen. Diesen und weiteren derartigen Erkenntnissen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 178 und 179 zu § 69 AVG) steht jedoch hg. Judikatur gegenüber, der zufolge es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf ankommt, ob sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090159.X01Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017