TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/8 B252/81

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Veröffentlicht am 08.06.1985
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
RAO §5 Abs2, §5 Abs6

Leitsatz

RAO §5 Abs6; Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte vor Abschluß eines dieselbe Sache betreffenden Verfahrens; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Bf. wurde am 27. März 1929 als Rechtsanwalt mit dem Sitz in Wels in die Liste der oö. Rechtsanwälte eingetragen. Am 19. Mai 1932 wurde er wegen strafgerichtlicher Verurteilungen aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 1975 beantragte er seine (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der oö. Rechtsanwaltskammer. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) gab diesem Antrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Oktober 1980 (in einem zweiten Rechtsgang - vgl. VfSlg. 8747/1980 und 9230/1981) gemäß §5 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868, idgF (RAO) mangels Vertrauenswürdigkeit keine Folge. Die dagegen vom Bf. erhobene, auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde wurde vom VfGH mit Erk. VfSlg. 9230/1981 abgewiesen.

b) Inzwischen hatte der Bf. mit Eingabe vom 22. Juli 1980 neuerlich seine (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt. Der Ausschuß der Oö. Rechtsanwaltskammer wies mit Bescheid vom 25. November 1980 unter Bezugnahme auf §5 Abs6 RAO diesen Antrag zurück. Die OBDK gab der dagegen vom Bf. erhobenen Berufung mit Bescheid vom 2. März 1981 keine Folge.

2. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die OBDK als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Bf., ihn in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, zurückgewiesen. Die Behörde hat ihm also eine Sachentscheidung über sein Begehren verweigert. Wäre dies zu Unrecht erfolgt, so wäre der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. zB VfSlg. 9105/1981).

Derartiges ist der OBDK jedoch nicht vorzuwerfen:

Das vorangehende Eintragungsansuchen vom 3. Dezember 1975 wurde erst mit Bescheid der OBDK vom 13. Oktober 1980 rechtskräftig abgewiesen. Das neuerliche Eintragungsansuchen wurde bereits am 22. Juli 1980 gestellt, damit also noch vor rechtskräftigem Abschluß des vorangehenden, dieselbe Sache betreffenden Verfahrens; das aber ist nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen unzulässig.

Die bel. Beh. hat demnach den neuerlichen Eintragungsantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bf. ist sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

2. Die OBDK hat also richtig entschieden.

Es ist daher ausgeschlossen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde (vgl. zB VfSlg. 8741/1980; VfGH 1. Oktober 1981, B475/77).

Gegen die den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bf. ist auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Rechtskraft Bescheid, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B252.1981

Dokumentnummer

JFT_10149392_81B00252_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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