RS Vwgh 2007/4/19 2005/15/0020

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §93 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/15/0021

Rechtssatz

Dass der Umstand, dass ein bereits 1999 entstandener Abfertigungsanspruch erst im Jahr 2000 zu einer Zahlung geführt hat, eine verdeckte Ausschüttung iSd § 27 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 bewirke, ist eine Rechtsansicht, die der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen vermag. Wird eine auf einem arbeitsrechtlichen Anspruch beruhende Zahlung um ein Jahr verspätet an einen Gesellschafter-Geschäftführer geleistet, liegt darin nämlich keine auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Vorteilsgewährung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150020.X08

Im RIS seit

17.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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