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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Die Nichtigerklärung seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit Wirkung ex tunc hatte auch zur Folge, dass dem türkischen Staatsangehörigen die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu keinem Zeitpunkt zugute kam (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0144, vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086, und vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0099). Ausgehend davon konnte die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen auch nicht als bewilligungsfrei gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG und damit auch - mangels Beschäftigungsbewilligungen oder sonstiger arbeitsrechtlicher Papiere nach dem AuslBG - nicht mehr als "ordnungsgemäß" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB angesehen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086, und vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0099). War diese Voraussetzung nicht gegeben, so konnte sich der türkische Staatsangehörige auch nicht auf § 4c AuslBG berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090113.X03Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011