RS Vwgh 2007/4/19 2004/09/0113

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2002/I/126;
AuslBG §4c;

Rechtssatz

Die Nichtigerklärung seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit Wirkung ex tunc hatte auch zur Folge, dass dem türkischen Staatsangehörigen die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu keinem Zeitpunkt zugute kam (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0144, vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086, und vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0099). Ausgehend davon konnte die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen auch nicht als bewilligungsfrei gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG und damit auch - mangels Beschäftigungsbewilligungen oder sonstiger arbeitsrechtlicher Papiere nach dem AuslBG - nicht mehr als "ordnungsgemäß" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB angesehen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086, und vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0099). War diese Voraussetzung nicht gegeben, so konnte sich der türkische Staatsangehörige auch nicht auf § 4c AuslBG berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004090113.X03

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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