RS Vwgh 2007/4/19 2005/15/0129

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen. Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2004, 2003/14/0095). Die belangte Behörde (der UFS) hatte daher über die Berufung des Beschwerdeführers (des Geschäftsführers) gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, ohne abzuwarten, ob der Beschwerdeführer Berufung gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid erheben werde bzw. ob die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen den Haftungsbescheid auch als Berufung gegen den Abgabenbescheid behandeln wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150129.X03

Im RIS seit

18.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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