RS Vwgh 2007/4/19 2004/16/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Lassen die im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits getroffenen Baumaßnahmen eine eindeutige Zuordnung der strittigen Räumlichkeiten in die eine oder andere Richtung nicht zu, muss auf die vorhandenen Pläne zurückgegriffen werden, aus denen sich die Bauabsicht in diesem Zeitpunkt manifestiert hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2000/16/0006, mwN). [Hier:

Kellerraum aufgrund der beabsichtigten Ausstattung (Bodenfliesen und Kästen) jedenfalls zu Wohnzwecken geeignet und daher bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung zu berücksichtigen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004160042.X05

Im RIS seit

04.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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