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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt u.a. zweierlei voraus: es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmsverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. (Dies ist hier aber nicht der Fall: Hatte der Zeuge schon im Verwaltungsstrafverfahren seine ursprüngliche Zeugenaussage erfolglos widerrufen, so ist eine Wiederholung dieses Widerrufs - auch wenn es sich dabei um eine neuerliche Aussage handelt - mangels Neuheit kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Dies gilt im Ergebnis auch für die (insoweit allerdings neue) Behauptung des Zeugen, er habe die Gesellschaft um die Bereitstellung der Baumulde für eigene Zwecke gebeten und ihr die Kosten refundiert: Diese Behauptung berührt daher nicht die den Bescheid tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde und ist daher objektiv nicht tauglich, diese in Zweifel zu ziehen.)
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaWiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090159.X02Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017