Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/15/0021 Besprechung in: GeS aktuell 9/2007, S 390-402;Rechtssatz
Eine verdeckte Ausschüttung setzt die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0027)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150020.X03Im RIS seit
17.05.2007