RS Vwgh 2007/4/19 2006/15/0303

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 98 Tz. 17 angeführte hg. Rechsprechung).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150303.X01

Im RIS seit

18.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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