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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z4;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission hat - soweit es den Ausspruch der Entlassung betrifft - zu Unrecht (nämlich diesbezüglich unter ausdrücklicher Berufung auf § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG 1979) von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass sich die Berufung lediglich gegen die Strafbemessung richtet. Die Frage, ob mit Entlassung vorzugehen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, ist aber nicht ausschließlich eine Frage der "Bemessung" der zu verhängenden Disziplinarstrafe im Sinne der zitierten Bestimmung. (Hier: Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene, erstmals die Entlassung des Beschuldigten verfügende Bescheid der Disziplinaroberkommission ist auf Grund einer auf die Entlassung des Beschuldigten abzielenden Berufung des Disziplinaranwaltes gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem lediglich eine Geldstrafe verhängt worden war, ergangen. Nach dem einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, kann bei dieser Verfahrenskonstellation - in der der Beschuldigte auch nicht durch das Verbot der reformatio in peius geschützt ist - nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde (lediglich) Gesichtspunkte der "Strafbemessung" im Sinne des in § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 verwendeten, im vorliegenden Zusammenhang auch unter Bedachtnahme auf Art. 6 EMRK auszulegenden Begriffes in Betracht zu ziehen hatte. Beabsichtigte daher die Disziplinaroberkommission in Abänderung des lediglich auf Geldstrafe lautenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses einer Strafberufung des Disziplinaranwaltes dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Entlassung über den Beschuldigten verhängt, hätte sie nicht von dieser absehen dürfen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090125.X01Im RIS seit
17.05.2007