RS Vwgh 2007/4/19 2005/09/0118

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zwar trifft es zu, dass die - von der Disziplinarbehörde erster Instanz herangezogenen - Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 "durch die lex specialis des § 44 Abs. 1 BDG verdrängt werden", wie die Berufungsbehörde in der Begründung meint, doch enthält der Berufungsbescheid weder im Spruch noch in der Begründung Ausführungen dazu, worin konkret die Unterstützungspflicht des Beschuldigten seinem Vorgesetzten gegenüber besteht und aus welchen Gründen die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte konkrete Falscheintragung eine Verletzung dieser Pflicht darstellt. Auch wenn in einem allgemeinsten Sinne jede Dienstpflichtverletzung auch die Wahrnehmung der Führungsfunktion durch den Vorgesetzten erschwert, so zeigt doch der in § 44 Abs. 1 BDG hergestellte normative Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Weisungsbefolgung, dass die dort normierte Unterstützungspflicht (zum Erfordernis der Unterscheidung dieser Pflicht von jener zur Weisungsbefolgung im Disziplinarverfahren vgl. das Erkenntnis vom 28. Juli 2000, 93/09/0182) nicht in diesem allgemeinen Sinne (nach welchem sie ja bei jeder Dienstpflichtenverletzung berührt wäre - vgl. Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Aufl, 158) gemeint sein kann. Ein Sachverhalt, der die Annahme einer Verletzung der Unterstützungspflicht im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG durch den Beschuldigten rechtfertigen könnte, ist aber vorliegendenfalls nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten wurde im gesamten Verfahren der Sache nach vorgeworfen, eine Dienstpflichtverletzung von Mitarbeitern durch eine falsche Eintragung im Tagesbericht vertuscht bzw. gedeckt zu haben. Eine derartige falsche Eintragung in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und -

letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, würde aber einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG darstellen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt wahrheitswidriger Meldungen über den Grund einer Dienstverhinderung das Erkenntnis vom 15. September 1994, 94/09/0111). Die Berufungsbehörde hätte daher - bezogen auf § 44 Abs. 1 BDG - präzise Feststellungen zu treffen gehabt, welchem zur Unterstützung des Vorgesetzten erkennbaren Handlungsbedarf der Beschuldigte nicht nachgekommen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090118.X02

Im RIS seit

30.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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