RS Vwgh 2007/4/19 2005/09/0118

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat in seiner Berufung die Schuldfrage ausdrücklich bekämpft. Die Berufungsbehörde setzte sich - ohne selbst eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen - mit den in der Berufung gegen den von der Behörde angenommenen Sachverhalt vorgetragenen Argumenten und mit der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Beweiswürdigung eingehend auseinander, wobei sie auch eigene beweiswürdigende Überlegungen anstellte. Dies hätte sie jedoch nur aufgrund der Ergebnisse einer von ihr selbst durchgeführten mündlichen Verhandlung tun dürfen. Ein "nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärter Sachverhalt" im Sinne des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 lag infolge der substantiierten Bestreitung des dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltes jedenfalls nicht vor. Damit hat sie zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 125a Abs. 3 BDG 1979 abgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090118.X01

Im RIS seit

30.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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