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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Der Tag, für den die mündliche Verhandlung beim UVS anberaumt war (und an dem der Berufungsbescheid mündlich verkündet wurde), nämlich der 30. Jänner 2007, war ein Dienstag. Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, am Wochenende vor diesem Termin habe er starke Zahnschmerzen gehabt. Durch eine "Erstuntersuchung" sei festgestellt worden, dass "ein Zahn unter Eiter steht" und es seien ihm entsprechende Medikamente verschrieben worden. Dies habe er dem UVS am 29. Jänner 2007 unter näherer Schilderung der Symptome mittels Telefax mitgeteilt. Andere Unterlagen habe er an diesem Tag noch nicht zur Verfügung gehabt. Erst nachdem er sich "einigermaßen erholt" habe, habe er dem UVS am 7. Februar 2007 entsprechende medizinische Unterlagen übermittelt. Daraus ist erkennbar, dass der (im Übrigen rechtskundige) Beschwerdeführer in Kenntnis seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten hg. Rechtsprechung war (und es sohin auch nicht einer entsprechenden Belehrung durch die Behörde bedurfte - vgl. den, dem hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0178, zu Grunde liegenden Sachverhalt). Weshalb der Beschwerdeführer allerdings nicht bereits am 29. Jänner 2007 - also vor der am 30. Jänner 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung - in der Lage gewesen sei, dem Telefax eine entsprechende ärztliche Bestätigung anzuschließen, ist nicht ersichtlich.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020085.X03Im RIS seit
21.05.2007Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011