RS Vwgh 2007/4/20 2007/02/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0059 E 31. Juli 1998 VwSlg 14949 A/1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis (hier: für eine ungewisse Anzahl von Transporten bzw. Transportfahrzeugen) kommt nicht in Frage. Hiefür bedürfte es vielmehr einer durch Anbringung einer Zusatztafel an den bestehenden Verkehrszeichen kundgemachten generellen Regelung, die aber nur im Verordnungsweg möglich wäre (Hinweis E 11.9.1985, 85/03/0003, E 21.1.1988, 87/02/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020050.X01

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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