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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte den ihm gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 aufgetragenen Verpflichtungen nicht entsprochen, war es seine Sache, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichtbefolgung des Auftrages kein Verschulden treffe (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 5 VStG, E 139 angeführte Rechtsprechung). Insbesondere hat - in einem Fall wie dem vorliegenden - der Beschuldigte, der einen behördlichen Auftrag nicht befolgt hat, vorzubringen, dass er alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seiner Verpflichtung zu entsprechen (vgl. z.B. E vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0212). (Hier: Der Beschuldigte hat im Verwaltungsstrafverfahren lediglich Einwendungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Erteilung des Auftrages an ihn, obwohl er nicht mehr Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, vorgebracht. Dass er nach Ergehen des rechtskräftigen Auftrages Maßnahmen gesetzt hätte, um dem Auftrag zu entsprechen, bzw. dass der Eigentümer ihn tatsächlich an der Erfüllung des Auftrags gehindert hätte, hat er im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgebracht. Der Beschuldigte hat demnach auch keinerlei Vorbringen erstattet, welche Schritte er zur Erfüllung des Auftrags gesetzt hat. Die Berufungsbehörde war daher mangels jeglichen Vorbringens in dieser Richtung nicht gehalten, Erhebungen dahin gehend anzustellen, ob und inwiefern der Beschuldigte an der Erfüllung des Auftrags gehindert war.)
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100298.X03Im RIS seit
13.06.2007