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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
§ 51 VwGG findet keine Anwendung, wenn der Umstand, dass wesentliche, von der belangten Behörde zu vertretende Mängel das Zustandekommen des angefochtenen Bescheides hindern, nicht evident ist, sodass die Gefahr besteht, dass sich die Unterlassung einer Beschwerdeerhebung gegen den Beschwerdeführer wenden könnte, dessen Rechtsschutzinteresse daher nicht verneint werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu (in dem der Beschwerdeführer (auch) im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht prozessfähig war; konnte ihm der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde nicht rechtswirksam zugestellt werden, so mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für das Zustandekommen des Bescheides, nämlich an der Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer). Es bleibt somit bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
Schlagworte
BescheidbeschwerdeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100107.X01Im RIS seit
04.07.2007Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011