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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §14 Abs2;Rechtssatz
§ 15 PrivSchG sieht vor, dass einer Schule nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues das Öffentlichkeitsrecht - nach Maßgabe der Unterrichtserfolge - (nicht bloß auf ein Schuljahr, sondern) auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden kann und ihr erst, wenn Gewähr für die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, auf Dauer zu verleihen ist. Davon, dass Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bestehe, kann somit im Allgemeinen erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren gesprochen werden. (Hier: Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das Organisationsstatut der Schule bloß eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bewilligt wurde, ist daher die Auffassung, dieser Zeitraum sei unzureichend, um der Beurteilung, es könne die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zuversichtlich erwartet werden, eine sichere Grundlage zu geben, nicht rechtswidrig. Dass besondere Gründe vorlägen, die eine entsprechende Beobachtungsphase entbehrlich machten, ist weder ersichtlich noch hat dies der Beschwerdeführer konkret aufgezeigt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100197.X02Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011